Bekanntmachung im Rupertigaubote Nr. 202 v. 3.9.1935
Der Bürgermeister der Stadt Laufen:

1.Die Beschäftigten der Stadt Laufen … sowie deren Familienangehörige dürfen nicht Mitglied eines konfessionellen Verbandes oder Vereines sein.

2.Den Beschäftigten der Stadt Laufen und deren Angehörigen ist es verboten, jüdische Geschäfte zu betreten oder in jüdischen Geschäften einzukaufen.

3.Von sämtlichen Beschäftigten der Stadt wird erwartet, dass sie keine geschäfltlichen Verbindungen eingehen mit solchen Gewerbetreibenden, die ihrerseits zugleich wieder Geschäftsverbindungen mit Juden unterhalten.

4.Die Nichtbefolgung dieser Anordnungen wird disziplinarisch verfolgt, weil ich von den Beschäftigten der Stadt in erster Linie erwarten kann, dass sie sich ihrer Volkszugehörigkeit und ihrer staatsbürgerlichen Verpflichtungen bewusst sind.

5.Die Stadt Laufen vergibt in Zukunft ihre Arbeiten und Lieferungen nicht mehr an solche Geschäftsleute und Handwerker,
a)die nicht Mitglied einer NS Organisation sind und dadurch keinen Willen zur Mitarbeit am nationalsozialistischen Staate zeigen
b)die (oder deren Familienangehörige) …

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