Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)

§ 1a
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. …

Der Effekt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen durch den geringeren Abzug von Steuern und Sozialversicherung! Und durch die möglichen 4 % der Entgeltumwandlung (oder bis zu 210.- im Monat = 2520 jährlich, zb. das Weihnachtsgeld) kommt auch wirklich ein guter Rentenzuschuss zustande.

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