Auszug aus den Vorschriften für die Reichsfluchtsteuer Notverordnung vom 8.12.1931 Kapitel III

§1 Personen, die am 31. März 1931 und in der Zeit nach dem 31. März 1931 und vor dem 1. Januar 1933 ihren inländischen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben haben oder aufgeben, haben eine Reichsfluchtsteuer zu entrichten.

§2 Von der R sind befreit:
Pers, die erst nach dem 31. Dezember 1927 einen inl. WS ..
Pers, denen das Landesfinanzamt bescheinigt hat .. im deutschen Interesse liegt
Pers , die weder am 1. Jan 1928 noch am 1. Jan 1931 steuerpflichtiges Vermögen von mehr als 200.000 RM gehabt und die ausserdem weder im dem Steuerabschnitt, der im Kalenderjahr 1931 endigt, noch in den beiden vorangegangenen Steuerabschnitten steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 20.000 RM gehabt haben …

§3 Als Reichsfluchtsteuer ist ein Betrag in Höhe eines Viertels des gesamten steuerpflichtigen Vermögens zu entrichten.

Die Regelung der Kapitalüberweisungen nach Palästina
1)§ 29 der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 29.12.31 bestimmt:
Einem Auswanderer … kann die Genehmigung erteilt werden … wenn die Bescheinigung einer grösseren Auswandererberatungsstelle vorliegt … welcher Betrag … zur Errichtung einer neuen Existenz im Ausland angemessen ist. Bei Anträgen über 10.000 RM ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen, … Liste der Ber-Stellen

Berlin, im März 1933 Palästina-Amt Berlin

Zionistische Vereinigung für Deutschland

Betrifft Übersiedlung nach Palästina: F r a g e b o g e n
Bestimmungen für die Erteilung einer Einreise-Erlaubnis nach Palästina
Kategorie A: Personen mit eigenem Vermögen (nicht weniger als 1.000 Pfund/ auf 500 Pf ermässigt..)
B Unterhaltsgesicherte,
C Chaluzim und Chaluzoth Einwanderungszertifikate (religiöse),
D Angehörige

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