… daß das Friedensgebt des Grundgesetzes (Artikel 26) direkt angegangen wird, ist relativ neu. (Der Mords-Kanzlerin beiseite?)

Artikel 26 GG

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung
der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr
gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

de.jure.org Grundgesetz http://dejure.org/gesetze/GG/26.html

Aus der Friedensbewegung kam postwendend Antwort:

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