Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)
§ 1a
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. …
Der Effekt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen durch den geringeren Abzug von Steuern und Sozialversicherung! Und durch die möglichen 4 % der Entgeltumwandlung (oder bis zu 210.- im Monat = 2520 jährlich, zb. das Weihnachtsgeld) kommt auch wirklich ein guter Rentenzuschuss zustande.
5. Juli 2014 um 8:10 Uhr
Hervorragender Beitrag! Danke jetzt ist man wieder ein bisschen schlauer!! DANKE! Mit freundlichen Grüßen
OCE