Flashmobs sind durch zum Teil unsinnig wirkende oder aus dem Ruder laufende Facebook-Aktionen diffamiert worden, sind aber ein altes Mittel der Gewaltfreien Aktion, das durch die neuen Kommunikationsmittel modisch wurde. Die alten Formen von „Sit in“, „Teach in“, „Die in“ sind bei den manchmal beliebig wirkenden Treffen oder gut gemeinten Aktionen vielleicht eine Verbesserung der gemeinschaftlichen Ausdrucksweisen.

Eine Studie der Uni Münster untersucht die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz als Mittel im Arbeitskampf (Streik) am Beispiel einer Aktion im Supermarkt, Einkaufswägen zu befüllen und stehen zu lassen:

Das Fazit:

Flashmobs sind verfassungsmäßige Arbeitskampfmittel. Sie per Hausverbot abzuwehren ist ebenfalls zulässig. Dies wird auch das BVerfG feststellen, wobei es dies wohl sauberer begründen wird, als das BAG 90. Die Rechtmäßigkeitskriterien lassen sich auch auf Telefon- oder Internetflashmobs übertragen, da hier prinzipiell die gleichen Rechte betroffen werden 91. So darf die Blockade nicht absolut sein und eine Stunde nicht überschreiten.

Zudem muss ihre gewerkschaftliche Organisation erkennbar sein, was im Internet auf technische Probleme stoßen könnte. Weil Hausverbote bei Websites oder Hotlines nicht machbar sind, wäre wohl nur ein vorübergehendes Abschalten zur Abwehr möglich. Der Arbeitgeber darf jedoch auch mit eigenen Arbeitskampfmitteln antworten.

Die ganze Abwägung: www.uni-muenster.de/Jura.tkr/digitalconstitution/?p=335
sqip

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