Die Grundlagen des – auch von der Staatsanwaltschaft Regensburg – längst als fehlerhaft, wenn nicht rechtsbeugend eingeschätzten Urteils, aufgrund falscher Atteste und konstruierter unbewiesener Tatvorwürfe – sollen nun ein neues Gutachten erbringen.

Dabei ist gerichtlich aber darauf zu achten, dass ein Gutachter neutral auf wissenschaftlicher Ebene arbeitet: Wie Nun?

http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/bayreuth/13_04_29_pressemitteilung_gustl_m.pdf

Strafvollstreckungssache „Gustl M.“ – Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2013

Im Hinblick auf bereits vorliegende Medienanfragen und um weiteren zu erwartenden Anfragen vorzubeugen gibt die Pressestelle des Landgerichts Bayreuth zur Strafvollstreckungssache „Gustl M.“ folgende Erklärung ab:

Mit Beschluss vom 26.04.2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18.04.2013 für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts Bayreuth vom 04.02.2013) greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.
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Weitere juristische Auskunft gibt uns www.internet-law.de/2013/04/fall-mollath-neue-untersuchung-durch-alten-gutachter.html

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