Gustl Mollath ist einer Räuberbande von selbstgefälligen Juristen und Anstaltsleitern zum Opfer gefallen, und die Revision wurde jeweils verhindert: Gut, dass morgen der Untersuchungsausschuss des bayr. Landtags im Parlament beschlossen wird, und zu hoffen wäre, dass auch Juristen aus Hochschulen und fachlichen Hintergründen zu Wort kommen:
In www.blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-schreckens beschreibt Oliver García detailliert, wie die Bundes-Gesetzgebung und Rechtssprechung seit Jahren ignoriert wird:
Da der Strafvollstreckungssenat des OLG Bamberg wegen der in Bayern verbreiteten Unkenntnis von § 67d Abs. 6 StGB diesen Fehler Pfäfflins und der Strafvollstreckungskammer Bayreuth nicht korrigierte, ist die Unterbringungssituation Mollaths seit zwei Jahren rechtsfehlerhaft ganz unabhängig davon, daß die in den letzten Monaten aufgetauchten Informationen eine Situation geschaffen haben, die mit Recht nicht einmal annähernd etwas zu tun hat.
Man kann es auch so ausdrücken: Vor einer rechtsblinden Strafvollstreckungskammer hatte Mollath in all den Jahren nie eine Chance.
Wie geht es weiter? Der Anhörungstermin vom letzten Donnerstag, dem 18. April 2013, endete ohne unmittelbares Ergebnis. Die Verteidiger Mollaths werden noch einmal schriftlich vortragen und die Kammer wird entscheiden. Aus rechtlicher Sicht kann die Entscheidung nur in der Erledigungserklärung bestehen. Zwar setzt eine solche Entscheidung, wie oben gesagt, grundsätzlich ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten voraus. Doch der Fall Mollath liegt auch hier besonders: Es gilt, wie auch im Erkenntnisverfahren (vgl. das Beispiel aus der BGH-Rechtsprechung im Beitrag über den Psychiater Klaus Leipziger), für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und Psychiater, daß das Gericht ohne dessen Hilfe keine vollwertigen psychiatrischen Aussagen treffen kann, wohl aber verpflichtet ist, die rechtlichen Hürden zu überwachen, ab wann ein Gutachten brauchbar ist. Im vorliegenden Fall braucht man keine Sachkunde, um zu sagen, daß das ursprüngliche Gutachten von 2005 wegen falscher Tatsachenannahmen völlig in sich zusammengefallen ist (falls es überhaupt jemals brauchbar war). Das Pfäfflin-Gutachten ist, wie gesagt, ebenfalls wertlos, was sein (mit dem übrigen Inhalt nicht zusammenpassendes) Ergebnis betrifft. Deshalb stellt sich für das Gericht die Frage: Ist es bei der jetzigen Sachlage möglich, daß ein Gutachter anhaltsintern oder extern zu dem Ergebnis kommt, daß bei Mollath eine psychische Störung vorliegt und würde ein solches Ergebnis nach Lage der Dinge die juristische Hürde für die Brauchbarkeit überspringen? Die erste Frage ist nach aller Erfahrung nicht zu beantworten (siehe den Beitrag zum Thema Beliebigkeit in der Psychiatrie); die zweite rechtliche sehr wohl. Für jedes Gericht, das sich nicht durch seine früheren Fehler in Geiselhaft nehmen läßt, muß die Antwort lauten: Nein.
Nachtrag vom 22. April 2013
Etwas ausführlicher zur rechtlichen Argumentation im letzten Absatz siehe Kommentar im beck-blog. Zitiervorschlag für diesen Beitrag: http://blog.delegibus.com/3303
Andere Beiträge: Fall Mollath: Staatsanwaltschaft Augsburg Si tacuisses!Fall Mollath: Bewegt sich der Fels in der Brandung?Der Fall Mollath: Ein Mehrpersonenstück (Teil 1)Fall Mollath: Die mysteriös liegengebliebene AkteDer Fall Mollath: Ein Mehrpersonenstück (Teil 3)
4. Antrag der Abgeordneten Markus Rinderspacher, Inge Aures, u.a. und Fraktion (SPD), Hubert Aiwanger, Florian Streibl u.a. und Fraktion (FREIE WÄHLER), Margarete Bause, Dr. Martin Runge, Ulrike Gote u.a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
zur Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens bayerischer Justiz- und Finanzbehörden, der zuständigen Ministerien, der Staatskanzlei und der politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger im Zusammenhang mit der Unterbringung des Herrn Gustl Mollath in psychiatrischen Einrichtungen und mit den Strafverfahren gegen ihn und im Zusammenhang mit dem Umgang mit den von Herrn Mollath erstatteten Strafanzeigen Drs. 16/16408, 16/16467 (E)hierzu: Änderungsantrag der Abgeordneten
Georg Schmid, Alexander König, Dr. Florian Herrmann u.a. CSU,
Markus Rinderspacher, Inge Aures u.a. und Fraktion (SPD),
Hubert Aiwanger, Florian Streibl u.a. und Fraktion (FREIE WÄHLER),
Margarete Bause, Dr. Martin Runge, Ulrike Gote u.a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
Dr. Andreas Fischer, Jörg Rohde und Fraktion (FDP) Drs. 16/16454und Festlegung von Mitgliederzahl, Besetzung und Vorsitz des Untersuchungsausschusses
Im federführenden Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz waren Berichterstatter: Florian Streibl; Mitberichterstatter: Jürgen W. Heike – Quelle: PDF www.bayern.landtag.de/webangebot2/webangebot/tagesordnung
Dann wird sich in den nächstenTagen zeigen, ob Bayreuth lernfähig ist, oder ob die Medien eine Fortbildung für die „EX-PERTEN“ anbieten müssen, für Psychiatrie-Betroffene gibt es die schon: www.EX-IN-BY.de – vielleicht ein Vorbild: Trialogische Ausbildung zu Genesungsbegleitenden
25. April 2013 um 20:13 Uhr
Es sieht schlecht aus für Herrn Mollath, weil bei unserer Gesellschaftsform nicht das Verhalten (der Herrschenden) berücksichtigt wurde. Dadurch kann keine den Menschenrechten entsprechende Rechtspolitik geboten werden.
Herr Mollath ist vom Wohlwollen der Gruppe aus Psychiatrie und Justiz abhängig. Dieses Wohlwollen ist durch die von bekannten Unterjochungsinteressen (vgl. z.B. Milgram Experiment und vom Stanford Prison Experiment – http://www.uni-koeln.de/hf/konstrukt/didaktik/experiment/experiment_beispiel.html ) nicht vorhanden. Rechtsanwalt BOSSI 2006 an einen Untergebrachten:
Hieraus wollen Sie sehen, dass Sie im Maßregelvollzug rechtlich ohne jede Hilfe und ausschließlich auf die Beurteilung der Ärzte angewiesen sind. BOSSI legte dem Betroffenen händeringend nahe, sich den Ärzten zu fügen. (Diskussionsforum Flucht und Ausreise, http://f3.webmart.de/f.cfm?id=2165073&r=threadview&t=3882058&pg=1 ).
Außerdem gibt es eine bekannte Selbstliebe, den Narzissmus ( http://de.wikipedia.org/wiki/Narzissmus ), eine Gruppenaggressivität, die Xenophobie (vgl. z.B.http://users.auth.gr/gtsiakal/AcrobatArxeia/Tsiakalos_Xenophobie.pdf ) und das Bestreben, Kritiker zu ächten (vgl. http://www.quality.de/quality-forum/2003/messages/4400.htm ). Rechtsmittel und auch Petitionen sind übrigens Kritiken. Es gibt auch weitere egoistische Interessen wie z.B. Neid, Missgunst, Bequemlichkeitsstreben, Geldgier usw.. Dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt, ist auch bekannt.
Das kausale schlüssige Motiv der Justiz ist wie folgt formuliert: „Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten als ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und ihre Personen zu diffamieren“ (vgl. http://www.locus24.de/foc/foc-0002.html ). Ein derartiges, vom Narzissmus geprägtes selbstgefälliges Gruppenverhalten kann z.B. auch bei der Bundesregierung beobachtet werden (vgl. z.B. http://www.gruene-bundestag.de/cms/archiv/dok/294/294128.achtung_der_grundrechte.html ). Rechtsbeugung wird in Deutschland vom System gedeckt (vgl. http://wikimannia.org/Frank_Fahsel , http://unschuldige.homepage.t-online.de/ u.a.)
Herrn Mollath sollte gestattet werden, aus der Staatsbürgerschaft der BRD entlassen und ihm überlassen werden, in einem Land politisches Asyl zu bekommen.
Unter Pariah-Staat Deutschland missachtet internationale Rechtsnormen kann man u.a. lesen:
Deutsche Staatsbürger können mit Aussicht auf Erfolg politisches Asyl in den USA beantragen ( vgl. http://www.eucars.de/violatio/essay/violatio.htm ).
Vorschlag gegen den Machtmissbrauch:
Der Vorwurf der Rechtsbeugung bzw. Strafvereitelung im Amt sollte von unabhängigen Gremien untersucht und beurteilt werden. Einem Untersuchungsgremium zur Untersuchung von Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt sollten keine Richter, Staatsanwälte und Justizangestellte aus dem unmittelbaren Arbeitsumfeld der Beklagten oder aus Ständeorganisationen angehören.